Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt Neckargemünd

Ihre Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen. Hiermit möchten wir alle Bürgerinnen und Bürger pflichtgemäß darauf hinweisen, dass Sie die Möglichkeit haben, in bestimmen Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder der Nutzung der Daten zu widersprechen.

Diese Möglichkeit besteht für die Veröffentlichung und Übermittlung an:

  1. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58c Soldatengesetz)
  2. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen nicht die meldepflichtige Person, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (§ 42 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG)
  3. Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BMG)
  4. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zu Bundesmeldegesetz)
  5. das Staatsministerium Baden-Württemberg sowie Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BMG und § 9 Meldeverordnung)

Die melderechtlichen Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Widersprüche gelten bis zu Ihrem Widerruf. Bereits im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren bzw. Widersprüche gegen eine der Datenübermittlungen nach Ziffer 1 bis 5 bleiben bestehen.

Der Widerspruch kann bei der Stadt Neckargemünd, Bürgerbüro, Bahnhofstr. 54, 69151 Neckargemünd, oder den Ortsverwaltungen in Dilsberg, Mückenloch und Waldhilsbach eingelegt werden.