An zentraler Stelle und gut sichtbar bieten große Bannergestelle der Gemeinde, an der Kreuzung Neuhofer/Neckar- gemünder Straße, den Vereinen eine repräsentative Werbefläche für ihre Veranstaltungen. Dadurch entfällt das Plaka- tieren von Straßenzügen und das Banner ist wieder verwendbar, Vorteile die für sich sprechen. Die große Nachfrage erfordert eine rechtzeitige Reservierung bei der Ortsverwaltung, unkompliziert über das unten angefügte Online-Formular. |
Nutzungsbedingungen für den Bannerrahmen der Ortsverwaltung Dilsberg Kreuzung „Linde“ 1. Die Nutzung des Bannerrahmens in jeglicher Form ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Ortsverwaltung Dilsberg in der Regel ca. 2 Wochen vor der Veranstaltung gestattet. Ausnahmen genehmigt die Ortsverwaltung. 2. Bei Antragstellung sind auch die zu belegenden Felder zu benennen. Die mit Nr. 1 – 4 bezeichneten Felder sind sowohl einzeln als auch zusammen (Feld 1+2 / Feld 3+4) bespannbar. 3. Der Beginn und das Enddatum der beantragten Präsentationszeiten auf dem Banner sind auch gleichzeitig die Tage zum Auf- und Abhängen. 4. Die Vergabe der Zeiten und Felder erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs des Antrags bei der Ortsverwaltung. Bei mehreren gleichzeitig beantragten Zeiten entscheidet abschließend die Ortsverwaltung. 5. Nicht angemeldete Nutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar 6. Die Nutzer verpflichten sich, die angebrachten Werbebanner sorgfältig zu befestigen und während der Präsentationszeit immer dafür zu sorgen, dass die Banner allzeit sicher befestigt sind und bei jeglicher Beschädigung sofort repariert oder ggf. entfernt werden. Im Zweifel entscheidet die Ortsverwaltung. 7. Die Vereine und Institutionen, die Banner aufhängen, stellen die Stadt Neckargemünd von allen Haftungsansprüchen frei, worin auch das Risiko der Standsicherheit oder des nicht richtig befestigten Bannerrahmens eingeschlossen ist. Die Vereine entscheiden beim Aufhängen auch über die Standsicherheit des Bannerrahmens. Sind Zweifel vorhanden, muss umgehend die Ortsverwaltung informiert werden. 8. Wenn die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, darf ein Banner nicht mehr aufgehängt werden. 9. Irgendwelche Haftung wegen entgangener Werbewirkung übernimmt die Ortsverwaltung nicht. |